Kurz gesagt
Die Sperrfrist beginnt nach § 69a Abs. 5 StGB mit der Rechtskraft des Urteils und dauert so lange, wie das Gericht sie festgesetzt hat, in der Regel 6 Monate bis 5 Jahre. War dein Führerschein vorläufig entzogen oder beschlagnahmt, wird die Zeit ab der Verkündung des letzten Tatsachenurteils mit eingerechnet. Den Antrag auf Neuerteilung stellst du am besten etwa 1–3 Monate vor Ablauf der Sperre.
Was ist die Sperrfrist und wer legt sie fest?
Die Sperrfrist ist der Zeitraum, in dem dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie wird vom Gericht festgelegt, wenn es dir die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzieht.
Nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt die Sperre 6 Monate bis 5 Jahre. Reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, um die Gefahr abzuwehren, kann das Gericht die Sperre auch für immer anordnen. Hattest du schon in den 3 Jahren vor der Tat eine Sperre, beträgt das Mindestmaß nach § 69a Abs. 3 StGB 1 Jahr.
Die Sperrfrist ist nicht dasselbe wie die MPU. Das Gericht verhängt Entzug und Sperre, die MPU ordnet später die Fahrerlaubnisbehörde an, wenn du die Neuerteilung beantragst. Den Unterschied erklärt auch die Seite MPU-Fristen.
Wie berechnest du die Sperrfrist?
Du berechnest die Sperrfrist in drei Schritten: Beginn bestimmen, Dauer addieren, angerechnete Zeit berücksichtigen. Maßgeblich sind die Absätze 4 bis 6 von § 69a StGB.
- Beginn: Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 Satz 1 StGB), nicht mit dem Tag der Fahrt und nicht mit dem Tag der Verkündung.
- Dauer: Die vom Gericht festgesetzte Zahl an Monaten oder Jahren kommt hinzu.
- Anrechnung: War deine Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen, wird diese Zeit eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die Tatsachen letztmals geprüft werden konnten (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB).
- Gleichstellung: Die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins steht der vorläufigen Entziehung gleich (§ 69a Abs. 6 StGB).
Die Zeit der vorläufigen Entziehung vor dem Urteil wird nicht nach dieser Regel in die Frist eingerechnet. Sie spielt aber beim Mindestmaß eine Rolle: Nach § 69a Abs. 4 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um diese Zeit, darf aber 3 Monate nicht unterschreiten.
Die taggenaue Berechnung des Fristendes kann im Einzelfall knifflig sein. Lass dir das genaue Datum von der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht bestätigen.
Wie sieht eine Beispielrechnung aus?
Eine Beispielrechnung macht die Regeln greifbar. Die folgenden Daten sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung.
| Ereignis | Datum im Beispiel |
|---|---|
| Alkoholfahrt, Führerschein wird beschlagnahmt | 10.11.2025 |
| Urteil verkündet: Entziehung, Sperre 10 Monate | 16.03.2026 |
| Urteil rechtskräftig | 24.03.2026 |
| Sperrbeginn nach § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB | 24.03.2026 |
| Rechnerisches Ende ohne Anrechnung | etwa 24.01.2027 |
| Anrechnung der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft (8 Tage) | Ende rückt auf etwa 16.01.2027 |
Im Ergebnis läuft die Sperre in diesem Beispiel also etwa 10 Monate ab der Verkündung, weil der Führerschein in der Zwischenzeit beschlagnahmt war. Die Monate zwischen Fahrt und Urteil zählen dagegen nicht nach Abs. 5 mit. Sie verkürzen nach Abs. 4 nur das gesetzliche Mindestmaß, an dem sich das Gericht bei der Festsetzung orientiert.
Wann solltest du den Antrag auf Neuerteilung stellen?
Den Antrag auf Neuerteilung stellst du am besten etwa 1–3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist. Die Bearbeitung durch die Behörde und die MPU brauchen Zeit, und erst nach dem Antrag ordnet die Behörde die MPU an.
Im Beispiel oben hieße das: Antrag zwischen etwa Mitte Oktober und Mitte Dezember 2026. Wer erst nach dem 16.01.2027 beantragt, beginnt das Verfahren zu einem Zeitpunkt, an dem er theoretisch schon wieder fahren könnte.
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an deinem Wohnort, bei mehreren Wohnungen an deiner Hauptwohnung (§ 73 Abs. 2 FeV). Was bei einem Umzug gilt, erklärt der Ratgeber Umzug während der MPU. Den Antrag selbst beschreibt der Ratgeber Führerschein-Neuerteilung beantragen.
Wie passt der Abstinenznachweis in die Rechnung?
Der Abstinenznachweis passt nur dann in die Rechnung, wenn du ihn früh startest. Ist ein Zeitraum von 6 oder 12 Monaten gefordert, muss er vor der MPU abgeschlossen sein.
Bleiben wir beim Beispiel und nehmen 12 Monate Abstinenz an:
- Start des Programms am 01.12.2025, also kurz nach der Fahrt: Der Nachweis ist Ende November 2026 abgeschlossen. Die MPU kann im Dezember 2026 stattfinden, noch vor Ende der Sperre.
- Start erst am 01.04.2026, nach dem Urteil: Der Nachweis endet Ende März 2027. Die MPU verschiebt sich um mehrere Monate über das Sperrende hinaus.
Der Unterschied von vier Monaten beim Start wirkt sich also direkt auf den Tag aus, an dem du wieder fahren darfst. Achte auf ein Labor, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, und auf lückenlose Termine. Details findest du auf der Seite Abstinenznachweis.
Was gilt bei einer Entziehung wegen Punkten?
Bei einer Entziehung wegen 8 Punkten gibt es keine gerichtliche Sperre nach § 69a StGB, sondern eine Regel im Straßenverkehrsgesetz. Nach § 4 Abs. 10 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden.
Musst du den Führerschein abliefern, beginnt diese Frist mit der Ablieferung. Zum Nachweis der Eignung ordnet die Behörde in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an. Auch hier gilt: Antrag früh stellen, etwa 3 Monate vor Ablauf. Mehr dazu auf der Seite MPU wegen Punkten.
Kann die Sperrfrist kürzer werden?
Ja, das Gericht kann die Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass du nicht mehr ungeeignet bist. Frühestens möglich ist das nach 3 Monaten, bei einer Vorsperre in den letzten 3 Jahren nach 1 Jahr.
Ein Hebel dafür ist eine sofortige Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Nachschulung. Ein Antrag läuft in der Regel über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die vorzeitige Aufhebung ersetzt keine MPU, wenn die Behörde eine anordnet.
Was du jetzt tun kannst
- Urteil heraussuchen: Datum der Verkündung, Datum der Rechtskraft und Länge der Sperre notieren.
- Anrechnung prüfen: Seit wann war dein Führerschein vorläufig entzogen, beschlagnahmt oder sichergestellt?
- Fristende bestätigen lassen, am besten schriftlich von der Behörde oder einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
- Antragstermin eintragen: etwa 1–3 Monate vor dem Ende der Sperre.
- Abstinenz und Vorbereitung starten und die passende Vorbereitung finden.
Häufige Fragen
Beginnt die Sperrfrist mit dem Tag der Trunkenheitsfahrt?
Nein, die Sperre beginnt nach § 69a Abs. 5 StGB mit der Rechtskraft des Urteils. Eine vorläufige Entziehung oder Beschlagnahme wird nur eingerechnet, soweit sie nach der Verkündung des letzten Tatsachenurteils verstrichen ist. Die Zeit davor verkürzt nach Abs. 4 nur das Mindestmaß.
Bekomme ich den Führerschein automatisch zurück, wenn die Sperrfrist abläuft?
Nein, nach Ablauf der Sperre musst du die Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Behörde prüft dann deine Eignung und ordnet bei den typischen Anlässen eine MPU an. Deshalb lohnt sich ein Antrag schon vor Ablauf.
Kann ich den Antrag schon während der Sperrfrist stellen?
Ja, und das ist sogar empfehlenswert. Als Richtwert gilt ein Antrag etwa 1–3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist. Die Fahrerlaubnis darf aber erst nach Ende der Sperre erteilt werden.
Wie lange ist die Sperre mindestens, wenn ich schon einmal gesperrt war?
Hattest du in den 3 Jahren vor der Tat bereits eine Sperre, beträgt das Mindestmaß nach § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr. Auch eine vorzeitige Aufhebung nach Abs. 7 ist dann frühestens nach einem Jahr möglich.


