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Führerschein zurück nach Alkohol: Der Fahrplan in 8 Schritten

Vom Entzug bis zur Neuerteilung nach einer Trunkenheitsfahrt: 8 Schritte mit Zeitachse, Sperrfrist, Abstinenz, Antrag und MPU. So planst du realistisch.

Titelbild: Führerschein zurück nach Alkohol: Der Fahrplan in 8 Schritten

Deinen Führerschein bekommst du nach einer Trunkenheitsfahrt zurück, indem du nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist die Neuerteilung beantragst und, falls die Behörde es verlangt, ein positives MPU-Gutachten vorlegst. Der Weg dorthin besteht aus acht Schritten, von der Akteneinsicht über den Abstinenznachweis bis zum Antrag. Wer früh startet, verliert am wenigsten Zeit, denn meist bestimmt nicht die Sperre, sondern der Nachweiszeitraum den frühesten Termin.

Wie sieht der Weg zurück im Überblick aus?

Der Weg zurück läuft auf zwei Uhren: der Sperrfrist des Gerichts und, falls gefordert, dem Abstinenzzeitraum. Beide solltest du von Anfang an parallel planen. Die folgende Zeitachse ist eine Orientierung, die genauen Zeitpunkte hängen von deinem Fall ab.

Zeitpunkt (Richtwert)SchrittWer ist zuständig?
Tag der Fahrt bis Urteil1. Entzug und SperrfristPolizei, Gericht
Direkt danach2. AkteneinsichtFahrerlaubnisbehörde
Direkt danach3. Einordnung: MPU ja oder nein, Abstinenz ja oder neindu, mit Beratung
So früh wie möglich4. Abstinenz- oder Trinkprogramm startenakkreditiertes Labor
Parallel, ca. 2–3 Monate5. Vorbereitung auf das GesprächVerkehrspsychologie
~3 Monate vor Sperrende6. Antrag auf NeuerteilungFahrerlaubnisbehörde
Nach Anordnung und Ende des Nachweises7. MPUfrei gewählte Begutachtungsstelle
Nach positivem Gutachten8. NeuerteilungFahrerlaubnisbehörde

Deinen persönlichen frühesten Termin kannst du mit dem Zeitplan-Rechner abschätzen.

Schritt 1: Was bedeuten Entzug und Sperrfrist?

Entzug und Sperrfrist bedeuten, dass das Gericht dir die Fahrerlaubnis nimmt und zugleich festlegt, wie lange keine neue erteilt werden darf. Nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt die Sperre 6 Monate bis 5 Jahre. War in den letzten 3 Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß 1 Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB).

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69a Abs. 5 StGB). War dein Führerschein vorläufig entzogen oder sichergestellt, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, darf aber 3 Monate nicht unterschreiten. Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn es dich nicht mehr für ungeeignet hält. Das ist eine Rechtsfrage für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Mehr dazu im Ratgeber Sperrfrist verkürzen durch Nachschulung.

Schritt 2: Warum ist die Akteneinsicht so früh wichtig?

Die Akteneinsicht ist früh wichtig, weil du nur so die Tatsachen kennst, auf die sich die Behörde später stützt. Dazu gehören dein genauer Promillewert, ob Ausfallerscheinungen dokumentiert sind und ob es frühere Vorfälle gibt. Genau diese Details entscheiden, welche Anforderungen später an dich gestellt werden.

Die MPU ordnet nicht das Gericht an, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Deshalb beantragst du die Einsicht bei der Führerscheinstelle deines Wohnorts.

Schritt 3: Brauchst du überhaupt eine MPU?

Ob du eine MPU brauchst, hängt nach § 13 FeV vor allem vom Promillewert und deiner Vorgeschichte ab. Die Behörde ordnet sie regelmäßig an bei:

  • einer Fahrt mit 1,6 ‰ BAK oder mehr,
  • wiederholten Alkoholfahrten, auch unter 1,6 ‰,
  • Anzeichen von Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit,
  • einer Fahrt ab 1,1 ‰ ohne alkoholtypische Ausfallerscheinungen, weil fehlende Ausfälle auf starke Gewöhnung hindeuten.

Das gilt auch auf dem Fahrrad ab 1,6 ‰. Betroffen ist dann trotzdem dein Auto-Führerschein. Verbindlich ist immer die Anordnung deiner Behörde. Details zu den Anlässen findest du auf der Seite MPU bei Alkohol.

Schritt 4: Wann startest du Abstinenz oder Trinkprotokoll?

Abstinenz oder Trinkprotokoll startest du so früh wie möglich, am besten direkt nach der Einordnung. Bei Abhängigkeit oder fortgeschrittenem Missbrauch ist Abstinenz nötig, meist über 12 Monate. Bei leichteren Fällen ohne Abhängigkeitsbefund kann ein dokumentiertes kontrolliertes Trinken oder ein kürzerer Abstinenzzeitraum von etwa 6 Monaten genügen.

Das Programm muss bei einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor laufen, unangekündigt und lückenlos. Beim Urinscreening bedeuten 6 Monate 4 Kontrollen und 12 Monate 6 Kontrollen. Ein verpasster Termin oder ein positiver Wert kann das Programm entwerten, dann beginnt die Uhr neu. Alles zu Methoden und Laboren steht auf der Seite Abstinenznachweis.

Schritt 5: Wie bereitest du dich auf das Gespräch vor?

Auf das psychologische Gespräch bereitest du dich parallel zum Nachweis vor, typischerweise in 10–12 Sitzungen à 60 Minuten über 2–3 Monate. Das Ziel ist echte Aufarbeitung, keine auswendig gelernten Antworten.

Im Gespräch geht es um drei Fragen: Warum hast du getrunken und bist gefahren? Was hat sich seitdem konkret geändert? Warum passiert es nicht wieder? Der Gutachter rechnet deine Trinkmenge aus dem Promillewert zurück. Deine Angaben müssen deshalb ehrlich sein und zur Akte passen.

Schritt 6: Wann stellst du den Antrag auf Neuerteilung?

Den Antrag auf Neuerteilung stellst du als Richtwert etwa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei deiner Fahrerlaubnisbehörde. Frühestens möglich ist er nach § 20 Abs. 4 FeV sechs Monate vor Ablauf der Sperre. Bearbeitung, MPU-Anordnung und Termin brauchen Zeit. Wer erst am letzten Tag der Sperre beantragt, verschenkt Wochen.

Die Behörde prüft den Antrag und ordnet bei Eignungszweifeln die MPU an. Welche Unterlagen du einreichst und wie der Antrag abläuft, erklärt der Ratgeber Führerschein-Neuerteilung beantragen.

Schritt 7: Wie läuft die MPU ab?

Die MPU läuft an einem Termin von etwa 3–4 Stunden bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, die du frei wählen darfst. Sie besteht aus einem Fragebogen, einer medizinischen Untersuchung mit Laborwerten, einem Leistungstest am Computer und dem psychologischen Gespräch von 45–60 Minuten.

Wichtig für den Zeitplan: Ist ein Abstinenznachweis gefordert, muss der Nachweiszeitraum vor der MPU abgeschlossen sein. Ist deine Sperre kürzer als der Nachweiszeitraum, bestimmt der Nachweis den Termin.

Schritt 8: Was passiert nach dem Gutachten?

Nach einem positiven Gutachten reichst du es bei der Führerscheinstelle ein, und die Fahrerlaubnis wird wieder erteilt. Die Behörde erhebt dafür eine Gebühr, als Richtwert ca. 140–260 €. Ein Gutachten hat kein gesetzliches Verfallsdatum, Behörden akzeptieren es in der Praxis aber meist nur etwa 1–3 Jahre.

Ein negatives Gutachten musst du nicht einreichen, die Vorlage ist freiwillig. Dann gilt es, die Gründe zu verstehen, nachzuarbeiten und einen neuen Anlauf zu planen.

Was kostet der Weg zurück insgesamt?

Der Weg zurück kostet insgesamt als Richtwert ca. 1.500–4.000 €. Die Gutachtengebühr für eine Alkohol-MPU liegt bei etwa 550–750 €, Abstinenznachweise je nach Dauer und Methode bei etwa 200–900 €. Dazu kommen Vorbereitung und Neuerteilung. Eine Einschätzung für deinen Fall liefert der MPU-Kostenrechner.

Was du jetzt tun kannst

  1. Sperrende ausrechnen: Datum der Rechtskraft plus Sperrdauer, vorläufige Entziehung beachten.
  2. Akteneinsicht beantragen und Promillewert, Ausfallerscheinungen und frühere Einträge notieren.
  3. Nachweisprogramm sofort starten, wenn Abstinenz oder kontrolliertes Trinken belegt werden muss.
  4. Vorbereitung parallel beginnen und die passende Vorbereitung finden.
  5. Antragstermin eintragen: etwa 3 Monate vor dem Ende deiner Sperrfrist.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Führerschein nach Ablauf der Sperre automatisch zurück?

Nein, nach einer gerichtlichen Entziehung bekommst du den Führerschein nicht automatisch zurück. Du musst die Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Bei Eignungszweifeln verlangt die Behörde vorher ein MPU-Gutachten.

Kann ich schon während der Sperrfrist mit der Abstinenz beginnen?

Ja, und das ist meist sinnvoll. Der Nachweiszeitraum von 6 oder 12 Monaten muss vor der MPU abgeschlossen sein. Wer ihn erst nach der Sperre beginnt, verlängert die Zeit ohne Führerschein unnötig.

Muss ich nach einer ersten Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille zur MPU?

Nicht zwingend. Unter 1,6 ‰ ordnet die Behörde eine MPU vor allem bei Wiederholung, bei Hinweisen auf Missbrauch oder ab 1,1 ‰ ohne Ausfallerscheinungen an. Was in deinem Fall gilt, steht in der Akte und in der Anordnung.

Kann die Sperrfrist kürzer werden?

Das Gericht kann die Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, frühestens nach 3 Monaten, bei einer Vorsperre nach 1 Jahr. Voraussetzung ist, dass es dich nicht mehr für ungeeignet hält. Lass das von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.

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